Whistleblowing

  1. Zweck
    Granorte – Revestimentos de Cortiça, LDA führt dieses Verfahren ein, um neben der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung ein Regelwerk und interne Verfahren für den Empfang, die Registrierung und die Bearbeitung von Meldungen über Verstöße festzulegen. Dies geschieht in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen sowie den in der Ethik-, Antikorruptions- und Antibestechungspolitik verankerten Grundsätzen und Werten.
    Meldungen über Verstöße im Rahmen dieses Verfahrens werden einem effektiven, schnellen und zuverlässigen System zur Erkennung, Untersuchung und Lösung unterzogen, das höchsten ethischen Standards entspricht. Dabei werden die Grundsätze der Vertraulichkeit und des Schutzes vor Repressalien sowohl gegenüber dem Hinweisgeber als auch gegenüber Dritten, die den Hinweisgeber unterstützen oder mit ihm verbunden sind, gewahrt.

  2. Anwendungsbereich
    Dieses Verfahren legt die Regeln für den Empfang, die Registrierung und die Bearbeitung von Meldungen über Verstöße innerhalb von Granorte fest.
    Granorte – Revestimentos de Cortiça, LDA betreibt hierfür eine interne Meldestelle gemäß Gesetz Nr. 93/2021 (Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 – Whistleblowing-Gesetz).
    Die interne Meldestelle dient der Verwaltung und Analyse von Meldungen über Handlungen oder Ereignisse, die von internen oder externen Akteuren gemeldet werden und gegen nationale oder europäische Vorschriften in folgenden Bereichen verstoßen:

a) Arbeitspraktiken und Verträge;
b) Produkte und/oder Dienstleistungen (Konformität, Sicherheit und Verbraucherschutz);
c) Finanz- und Wirtschaftspraktiken;
d) Umwelt- und Gesundheitsschutz;
e) Datenschutz und Netz-/Informationssystemsicherheit.

Meldungen sollten so detailliert wie möglich sein und nach Möglichkeit mit Dokumenten belegt werden. Je nach Inhalt der Meldung können zusätzliche Informationen oder Nachweise angefordert werden.

Meldungen können eingereicht werden von:

a) aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitern;
b) Dienstleistern;
c) Mitgliedern der Geschäftsleitung;
d) Praktikanten;
e) Bewerbern.

Hinweisgeber genießen Vertraulichkeit und Anonymität, es sei denn, diese Informationen sind für interne Ermittlungen oder juristische Verfahren unerlässlich. Alle Meldungen müssen begründet und in gutem Glauben erfolgen. Jede Form von Repressalien gegen Hinweisgeber ist verboten.

  1. Anwendungsbereich der Hinweisgeber
    Als Hinweisgeber gilt jede natürliche Person, die einen Verstoß auf Grundlage von Informationen meldet, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt hat – unabhängig von Art oder Branche der Tätigkeit.
    Zu den Hinweisgebern zählen insbesondere Mitarbeiter, Dienstleister, Auftragnehmer, Subunternehmer und Lieferanten sowie Personen, die unter deren Aufsicht arbeiten, Mitglieder der Geschäftsleitung und Praktikanten (bezahlt oder unbezahlt).

  2. Vorrang der internen Meldung und Verbot der öffentlichen Offenlegung
    Da eine interne Meldestelle existiert, darf ein Hinweisgeber nicht direkt externe Kanäle nutzen oder Verstöße öffentlich machen, es sei denn, es liegen die in Artikel 7, Absätze 2 und 3 des Gesetzes 93/2021 genannten Ausnahmen vor.
    Ein Hinweisgeber, der außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen eine Meldung öffentlich macht oder Medien informiert, verliert den gesetzlich gewährten Schutz.

  3. Vertraulichkeit
    Jede eingegangene Meldung wird vertraulich behandelt. Der Zugriff auf Informationen über eine Meldung – einschließlich der Identität des Hinweisgebers, falls bekannt – ist auf diejenigen Personen innerhalb von Granorte beschränkt, die mit der Bearbeitung der Meldung betraut sind.
    Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für alle, die Kenntnis von einer Meldung erhalten, auch wenn sie nicht direkt für deren Bearbeitung zuständig sind.
    Die Identität des Hinweisgebers darf nur aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden. In diesem Fall wird der Hinweisgeber schriftlich informiert, es sei denn, diese Mitteilung würde Ermittlungen oder rechtliche Verfahren gefährden.

  4. Empfang, Registrierung und Bearbeitung von Meldungen
    Meldungen im Rahmen dieses Verfahrens sind über die interne Meldestelle einzureichen, entweder schriftlich:

a) per Post an: Avenida Santiago, nº68 – 4520-470 Rio Meão
b) per E-Mail an: whistleblowing@granorte.pt

Der Hinweisgeber kann den bevorzugten Kommunikationsweg wählen.

  1. Verfahren zur Nachverfolgung
    Der Hinweisgeber erhält:

Innerhalb von sieben Tagen – Eine Bestätigung über den Eingang der Meldung;
Innerhalb von drei Monaten – Eine Mitteilung über das Ergebnis, die Begründung und gegebenenfalls die ergriffenen Maßnahmen infolge der Meldung;
Innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss (auf Anfrage) – Eine Mitteilung über die Ergebnisse der durchgeführten Analyse. Meldungen werden fünf Jahre lang oder für die Dauer etwaiger rechtlicher oder administrativer Verfahren aufbewahrt.

  1. Inkrafttreten
    Dieses Verfahren tritt unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
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